So heisst die von christlich-sozialen sowie linken Parteien am 16. August 2011 gestartete Volksinitiative, mit der die Initianten den kantonalen Steuerwettbewerb einschränken und die Finanzierung der AHV mit zusätzlichen Mitteln sicherstellen wollen. Die Frist zur Einreichung der Initiative läuft bis zum 16. Februar 2013.
Trotzdem kann es für SIE wichtig sein, sich bereits HEUTE bezüglich Ihrer erbrechtlichen Situation Gedanken zu machen und allenfalls geeignete Massnahmen zu treffen!
Um was geht es?
Der Bund soll eine nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben und damit die AHV und die Kantone unterstützen. Mit Inkrafttreten der Verfassungsartikel werden die kantonalen Gesetze zur Erbschaftssteuer ausser Kraft gesetzt.
Besteuert werden sollen alle Nachlässe (inklusive allfälliger Erbvorbezüge) von über zwei Millionen Franken, vorausgesetzt, der Erblasser hatte seinen Wohnsitz zum Todeszeitpunkt in der Schweiz.
Da die Steuer auf dem Nachlass erhoben wird, wird nicht unterschieden, wie nahe der Erbe dem Erblasser stand. So werden zum Beispiel die direkten Nachkommen gegenüber Geschwistern des Erblassers oder gegenüber Dritten nicht mehr privilegiert. Einzig die Teile des Nachlasses an den Ehepartner / die Ehepartnerin oder den eingetragenen Partner / die eingetragene Partnerin sollen von der Steuer befreit werden.
Schenkungen über CHF 20'000.00 pro Person und Jahr ab dem 1. Januar 2012 sollen, bei Annahme der Initiative, nachträglich zum steuerbaren Nachlass dazugerechnet werden. Diese Bestimmung schafft jedoch eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da die Verfassungsbestimmungen frühestens per 1. Januar 2015 in Kraft treten werden!
Der Steuersatz soll 20 Prozent betragen.
Auf Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben soll eine Ermässigung gewährt werden, um keine Existenzen oder Nachfolgeregelungen zu gefährden. Was das jedoch genau heissen soll überlassen die Initianten dem Gesetzgeber.
Was bedeutet die Annahme der Initiative in der Praxis?
Sollte die Initiative angenommen werden, so muss eine Minderheit von Personen mit einer massiven Mehrbelastung an Steuern rechnen. Es könnten allerdings wesentlich mehr Erbschaften betroffen sein, als auf den ersten Blick zu vermuten ist, da
• der gesamte Nachlass besteuert wird
• Schenkungen über CHF 20'000.00 pro Person und Jahr ab dem 1. Januar 2012 mit einbezogen werden
• die Verkehrswerte zur Bemessung massgebend sind (und nicht die in der Regel tieferen Steuerwerte)
• Guthaben gegenüber der Pensionskassen und der Säule 3a berücksichtigt werden müssen soweit sie vermögensbildend sind (z.B. Kapitalbezüge)
Fazit:
Wegen dem relativ hohen Freibetrag von CHF 2 Mio., der nicht besteuert werden soll, hat die Initiative durchaus eine Chance angenommen zu werden. Sollte sich Ihr geschätztes Vermögen auf wesentlich mehr als CHF 2 Mio. beziffern, so sollten Sie sich Gedanken machen, ob es von Vorteil sein kann, noch dieses Jahr vorsorgliche Massnahmen zu treffen.
So könnten zum Beispiel geplante Schenkungen, an zum heutigen Zeitpunkt befreite Personen, noch im Jahr 2011 vorgenommen werden.
Allerdings sind Rückübertragungen von Vermögensteilen der Kinder an die Eltern nur mit dem Einverständnis der Kinder möglich und je nach Kanton können dadurch wiederum Schenkungssteuern ausgelöst werden.
Falls Liegenschaften übertragen werden sollen, ist der Schenkungsvertrag öffentlich zu beurkunden und die Eigentumsübertragung muss vor dem 1. Januar 2012 im Grundbuch eingetragen sein, um nicht von der möglicherweise zukünftigen Steuer erfasst zu werden.
Sollten Sie für sich selbst Handlungsbedarf sehen oder diesen zumindest abgeklärt wissen, so bitten wir Sie, sich möglichst schnell mit uns in Verbindung zu setzen.
>> Erbschaftssteuerinitiative Initiativtext |