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MWSt-Satzerhöhung per 01. Januar 2011      

Das Stimmvolk hat am 27. September 2009 eine MWSt-Satzerhöhung zur Zusatzfinanzierung der IV angenommen, welche per 01. Januar 2011 in Kraft tritt. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen und was es zu beachten gibt für Sie zusammengefasst.

Steuersätze per 01. Januar 2011 Alt    Neu
Normalsatz 7.6 %   8.0 %
Reduzierter Satz 2.4 %   2.5 %
Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3.6 %    3.8%

Auch die Saldosteuersätze werden angepasst. Die neuen Sätze entnehmen Sie bitte der MWSt-Info 19 (Seite 18) oder wenden Sie sich an uns. Wir werden Ihnen die neuen Saldosteuersätze gerne bekanntgeben.

Rechnungsstellung
Massgebend für den anwendbaren Steuersatz ist der Zeitpunkt, respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Es ist weder das Datum der Rechungsstellung noch das Datum der Zahlung entscheidend.

Für den Übergang ist es wichtig, Aufträge, die noch in Arbeit sind, korrekt mit Akontorechnungen abzugrenzen. Die angefangenen Leistungen sind in ihrer Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt/Zeitraum auf den Akontorechnungen einzeln aufzuführen.

Erhaltene Akontozahlungen für bis zum 31. Dezember 2010 erbrachte Leistungen sind zu den alten Steuersätzen abzurechnen, sofern dafür eine Akontorechnung ausgestellt wurde.

Für Leistungen, die erst im Jahr 2011 erbracht werden, sind bereits jetzt die neuen Steuersätze anzuwenden und auszuweisen.

Werden Leistungen teilweise im Jahr 2010 und teilweise im Jahr 2011 erbracht, sind diese grundsätzlich nach dem Zeitraum der Leistungserbringung aufzuteilen. Aus der Rechnung muss die Aufteilung in die Leistungsperioden (2010 bzw. 2011) mit dem entsprechend geltenden Steuersatz klar hervorgehen. Andernfalls unterliegt die Gesamtleistung dem höheren neuen Satz.

MWSt-Abrechnung
Bis zum 30. Juni 2010 können nur die bisherigen Steuersätze auf den Abrechnungen deklariert werden, auch wenn die Leistungen bereits zu den neuen Sätzen fakturiert wurden. Die Nachdeklaration für neue Steuersätze vor dem 1. Juli 2010 muss mit der MWSt-Abrechnung 3. Quartal 2010 bzw. 2. Semester 2010 erfolgen. Auf den MWSt-Abrechnungs-Formularen ab 1. Juli 2010 werden die neuen und die bisher gültigen MWSt-Sätze aufgeführt sein.

Das oben Gesagte ist auch für den eigenen Vorsteuerabzug anwendbar. Wenn Sie als Leistungsempfänger im 2010 eine mit dem neuen Satz fakturierte Leistung erhalten, kann dieser als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Änderung Abrechnungsmethode
Gemäss Mehrwertsteuergesetz gelten bei einer Änderung der Steuersätze die Übergangsbestimmungen sinngemäss, weshalb auf den 01. Januar 2011 jede steuerpflichtige Person die Abrechnungsmethode (Abrechnung mit Saldosteuersatz oder effektiv) neu wählen kann, auch wenn die Wartefrist noch nicht abgelaufen ist.

Vorbereitung der Buchhaltungsunterlagen
Bitte vermerken Sie auf den Buchhaltungsunterlagen, wenn etwas bereits zu einem neuen Steuersatz verrechnet bzw. bezahlt wurde (Betrag und MWST-Satz). Wenn Sie bereits im 2. Quartal 2010 eine oder mehrere Rechnungen mit einem neuen Satz bezahlt haben, senden Sie uns bitte eine Kopie dieser Rechnungen mit den nächsten Buchhaltungsunterlagen zu, damit die Nachdeklaration im 3. Quartal 2010 bzw. 2. Semester 2010 erfolgen kann.

       
 
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