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Information zur Revisionsstelle nach neuem Recht        

Die Revisionspflicht umfasst neu alle juristischen Gesellschaftsformen (=> Verweis auf das Aktienrecht). Konzept gemäss 10 / 20 / 50-Regel (10 Mio. Bilanzsumme / 20 Mio. Umsatz / 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt)

   
     
Opting out: falls weniger als 10 Vollzeitstellen und unter Zustimmung sämtlicher Aktionäre/Gesellschafter/Genossenschafter und Vereine gemäss Statuten oder Hauptversammlungsbeschluss // Stiftungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Bedingt eine von allen Aktionären unterzeichnete Verzichtserklärung an das Handelsregisteramt.Jeder einzelne Aktionär/Gesellschafter/Genossenschafter kann bis 10 Tage vor GV die eingeschr. Revision der JR verlangenGV beschliesst die Durchführung einer Revision bzw. einer höheren Revisionsstufe ohne zwingende gesetzliche Vorschrift    
Opting in:    
Opting up:    
             
Ordentliche Revision
(full audit / registrierter Revisionsexperten)
Bilanzsumme > 10 Mio / Umsatz > 20 Mio / Vollzeitstellen > 50
2 der 3 Kriterien müssen in 2 aufeinanderfolgenden GJ erfüllt sein.
  Eingeschränkte Revision
(Review / registrieter Revisor)
falls 2 der 3 Kriterien der 10/20/50 - Regel nicht erfüllt und nicht Aktionäre > 10% des AK ordentliche Revision verlangen
     
Prüfungsumfang // Prüfung    
1. der Jahres- bzw. Konzenrrechnung
2. des VR-Antrages über die Verwendung des Bilanzgew.
3. ob ein internes Kontrollsystem (IKS) besteht (neu)
  1. der Jahresrechnung mittels Befragungen,
2. analytischer Prüfungshandlungen und
3. angemessenen Detailprüfungen
     
Berichterstattung    
Umfassender Bericht an den VR mit Feststellungen über die Rechnungslegung, des internen Kontrollsystems (IKS) sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Revision.   Zusammenfassender Bericht an die GV.
Gegebenenfalls Angaben zur Mitwirkung bei der Buchführung und bei anderen Dienstleistungen.
     
Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung   Keine Empfehlung an Generalversammlung.
     
Anzeigepflichten    
Meldung an den VR bei Verstössen gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement; bei wesentlichen Verstössen darüber hinaus Information der GV   keine Meldung an VR
     
Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt.   Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt.
           
Unabhängigkeit          
Weit reichende Unabhängigkeit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
  Weniger weit reichende Unabhängigkeit; insbesondere Zulässigkeit des Mitwirkens bei der Buchführung für das geprüfte Unternehmen möglich.
     
Rotationspflicht nach sieben Jahren für die Person (nicht die Revisionsstelle), die das Prüfungsmandat leitet   Buchführung und Revision von gleicher Firma möglich.
           

Unserer Auffassung nach sprechen folgende Argumente nach wie vor für eine Revisionsstelle:

  • Bessere Kreditwürdigkeit
  • Bessere Kontrolle durch Vieraugenprinzip
  • Entlastung für die verantwortlichen Personen
  • Höhere Glaubwürdigkeit unter anderem bei den Steuerbehörden
  • Professionelle Darstellung der Jahresrechnung
  • Hinweise auf Fehler und Gesetzesverstösse
  • Verbesserungsvorschläge dank Erfahrungspotential des Revisors
  • Vorteile bei einem Verkauf der Firma und bei der Nachfolgeregelung

Weitere Argumente:

  • Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen
  • Professionalität gewährleistet (Registrierung etc.)

Achtung: Banken können Firma von Gesetzes wegen nicht zu einer eingeschränkten Revision zwingen.
 

   
             
 
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