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| Aktuelles |
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| Information zur Revisionsstelle nach neuem Recht |
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Die Revisionspflicht umfasst neu alle juristischen Gesellschaftsformen (=> Verweis auf das Aktienrecht). Konzept gemäss 10 / 20 / 50-Regel (10 Mio. Bilanzsumme / 20 Mio. Umsatz / 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) |
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| Opting out: |
falls weniger als 10 Vollzeitstellen und unter Zustimmung sämtlicher Aktionäre/Gesellschafter/Genossenschafter und Vereine gemäss Statuten oder Hauptversammlungsbeschluss // Stiftungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Bedingt eine von allen Aktionären unterzeichnete Verzichtserklärung an das Handelsregisteramt.Jeder einzelne Aktionär/Gesellschafter/Genossenschafter kann bis 10 Tage vor GV die eingeschr. Revision der JR verlangenGV beschliesst die Durchführung einer Revision bzw. einer höheren Revisionsstufe ohne zwingende gesetzliche Vorschrift |
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| Opting in: |
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| Opting up: |
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Ordentliche Revision
(full audit / registrierter Revisionsexperten)
Bilanzsumme > 10 Mio / Umsatz > 20 Mio / Vollzeitstellen > 50
2 der 3 Kriterien müssen in 2 aufeinanderfolgenden GJ erfüllt sein. |
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Eingeschränkte Revision
(Review / registrieter Revisor)
falls 2 der 3 Kriterien der 10/20/50 - Regel nicht erfüllt und nicht Aktionäre > 10% des AK ordentliche Revision verlangen |
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| Prüfungsumfang // Prüfung |
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1. der Jahres- bzw. Konzenrrechnung
2. des VR-Antrages über die Verwendung des Bilanzgew.
3. ob ein internes Kontrollsystem (IKS) besteht (neu) |
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1. der Jahresrechnung mittels Befragungen,
2. analytischer Prüfungshandlungen und
3. angemessenen Detailprüfungen |
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| Berichterstattung |
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| Umfassender Bericht an den VR mit Feststellungen über die Rechnungslegung, des internen Kontrollsystems (IKS) sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Revision. |
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Zusammenfassender Bericht an die GV.
Gegebenenfalls Angaben zur Mitwirkung bei der Buchführung und bei anderen Dienstleistungen. |
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| Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung |
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Keine Empfehlung an Generalversammlung. |
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| Anzeigepflichten |
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| Meldung an den VR bei Verstössen gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement; bei wesentlichen Verstössen darüber hinaus Information der GV |
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keine Meldung an VR |
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| Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt. |
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Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt. |
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| Unabhängigkeit |
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Weit reichende Unabhängigkeit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
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Weniger weit reichende Unabhängigkeit; insbesondere Zulässigkeit des Mitwirkens bei der Buchführung für das geprüfte Unternehmen möglich. |
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| Rotationspflicht nach sieben Jahren für die Person (nicht die Revisionsstelle), die das Prüfungsmandat leitet |
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Buchführung und Revision von gleicher Firma möglich. |
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Unserer Auffassung nach sprechen folgende Argumente nach wie vor für eine Revisionsstelle:
- Bessere Kreditwürdigkeit
- Bessere Kontrolle durch Vieraugenprinzip
- Entlastung für die verantwortlichen Personen
- Höhere Glaubwürdigkeit unter anderem bei den Steuerbehörden
- Professionelle Darstellung der Jahresrechnung
- Hinweise auf Fehler und Gesetzesverstösse
- Verbesserungsvorschläge dank Erfahrungspotential des Revisors
- Vorteile bei einem Verkauf der Firma und bei der Nachfolgeregelung
Weitere Argumente:
- Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen
- Professionalität gewährleistet (Registrierung etc.)
Achtung:
Banken können Firma von Gesetzes wegen nicht zu einer eingeschränkten Revision zwingen.
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